Frau und Beruf

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Flexibel: Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Elternzeit – Beruf und Kindererziehung partnerschaftlich aufteilen

Die Elternzeit steht berufstätigen Müttern und Vätern zu. Spätestens sieben Wochen vor Beginn müssen Sie die Elternzeit schriftlich bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber anmelden, wenn diese direkt an die Geburt oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Ob Sie die Elternzeit voll ausschöpfen, ob Ihre Familienphase eher kürzer oder länger ist, hängt von Ihren Bedürfnissen und Wünschen ab sowie oft auch von den Möglichkeiten der Kinderbetreuung.

Pro Elternteil sind wie bisher 36 Monate Elternzeit möglich. Davon können 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genutzt werden, z. B. um zuhause zu sein, wenn das Kind in die Schule kommt. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr nötig, aber die Anmeldefrist für die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes wurde auf 13 Wochen erhöht.

Außerdem kann die Elternzeit in drei statt bisher in zwei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden. Nutzen Mutter und Vater die Elternzeit, so können Sie diese also auf bis zu sechs Zeitabschnitte verteilen. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber Elternzeit, die vollständig zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, ablehnen kann, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und es sich dabei um den „dritten Zeitabschnitt“ dieses Elternteils handelt.

In der Elternzeit haben Sie bzw. Ihr Partner besondere Rechte.

Das Unternehmen kann Sie grundsätzlich nicht entlassen; Sie selbst hingegen können während der Elternzeit kündigen, wenn Sie die Kündigungsfrist einhalten.

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Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn

  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird,
  • der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.

Teilzeitarbeit ist eine gute Möglichkeit, auch während der Elternzeit Geld zu verdienen, die beruflichen Qualifikationen zu erhalten und zu erweitern und dadurch langfristig den Arbeitsplatz zu sichern. Signalisieren Sie Ihrem Arbeitgeber frühzeitig den Wunsch, in Teilzeit weiterzuarbeiten. Hilfreich ist es, wenn Sie schon konkrete Vorstellungen haben, wann Sie anfangen wollen und wie Ihre Arbeitszeiten aussehen könnten. So können Sie vermeiden, dass das Unternehmen den Teilzeitwunsch später aufgrund „dringender betrieblicher Gründe“ ablehnt, weil es z. B. für die gesamte Elternzeit eine Vertretung eingestellt hat.

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Entscheiden sich Väter und Mütter, für mind. 4 Monate zeitgleich als Elternpaar in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden zu arbeiten, erhalten sie jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus Monate. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus nutzen.

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Sie können aber – außer, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes steht – nicht darauf bestehen, auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Umsetzung ist zulässig, wenn der neue Arbeitsplatz gleichwertig ist; eine Umsetzung, bei der Sie sich schlechter stehen – insbesondere auch, was Ihr Gehalt angeht –, ist nicht erlaubt. Gerade gut qualifizierte Frauen erleben es häufig, dass ihnen Vorgesetzte nach der Rückkehr aus der Elternzeit weniger zutrauen. Oftmals übertragen sie ihnen Zuarbeiten und weniger anspruchsvolle Tätigkeiten. Vor einer solchen „Deklassierung“ schützen Sie sich am erfolgreichsten, wenn Sie lediglich eine kurze Auszeit vom Berufsleben nehmen, z. B. indem Sie während der Elternzeit Teilzeit in Ihrem Betrieb weiterarbeiten.

Wenn Sie nach der Elternzeit mit einer geringeren Stundenzahl als vorher wieder einsteigen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen; hier gelten die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Übrigens: Das Elterngeld wird an Vater und Mutter maximal 14 Monate gezahlt – zwölf Monate, wenn sich nur ein Elternteil um die Erziehung kümmert und beruflich pausiert, zwei weitere Monate, falls beide Eltern aussetzen.

Das neue ElterngeldPlus: Eltern, die Elternzeit und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren, können länger Elterngeld beziehen. Sie erhalten ElterngeldPlus in maximal halber Höhe des Elterngeldes, dafür aber doppelt so lange. So lassen sich Familie und Beruf auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus besser vereinbaren.

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Der sogenannte demographische Wandel zeigt: Die Bevölkerung schrumpft und altert.

Weit über zwei Millionen Menschen in Deutschland sind im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes schon heute pflegebedürftig – Tendenz steigend. Zwei Drittel von ihnen werden in Privathaushalten gepflegt. Traditionell ist die Pflege von Angehörigen überwiegend weiblich – Frauen stellen rund 73 % der Hauptpflegepersonen. Studien prognostizieren außerdem, dass insbesondere die „häusliche Pflege“ künftig zunehmen wird. Den emotionalen Druck spüren vor allem Frauen. Familie und Gesellschaft erwarten häufig, dass Töchter, Enkelinnen oder Nichten die Pflege selbstverständlich übernehmen und nicht etwa Söhne oder Neffen.

Da sich aber auch traditionelle Familienmuster im Laufe der Zeit wandeln und Frauen in immer stärkerem Maße berufstätig sind, besteht großer Handlungsbedarf.

Mit der Pflegereform und dem Pflegezeitgesetz wurden die Leistungen für Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, verbessert. Die Pflegekassen müssen sogenannte Pflegestützpunkte als neue Beratungsmöglichkeiten eröffnen. Außerdem unterstützen künftig Pflegeberaterinnen und –berater die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen dabei, die Pflege zu organisieren. Diese Maßnahmen sollen eine Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege erleichtern.

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Die derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf umfassen drei gesetzliche Regelungen: Die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz 2008 sowie die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz 2012. Die Gesetzgebenden arbeiten daran, die bestehenden Regelungen beständig zu verbessern und an die Bedürfnisse der pflegenden Erwerbstätigen anzupassen. Hierzu werden im Rahmen des ersten Teils des Pflegestärkungsgesetztes beispielsweise die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren für die Pflegestufen eingeführt werden. Finanziert werden die Maßnahmen durch eine Anhebung der Beitragssätze für die Pflegeversicherung.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – bis zu 10 Tage Auszeit

Für die kurzfristige Organisation einer akuten Pflegesituation, können Sie eine bis zu zehntätige Auszeit ohne Ankündigungsfrist in Anspruch zu nehmen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber allerdings die ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Seit Januar 2015 haben Beschäftigte darüber hinaus Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das so genannte Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung kann bei der Pflegeversicherung der Angehörigen beantragt werden.

Pflegezeit – Bis zu 6 Monaten Auszeit

Mit der Pflegezeit können Erwerbstätige, die eine pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung pflegen, eine Arbeitsfreistellung von bis zu sechs Monaten beantragen. Die Freistellung kann sowohl vollständig als auch teilweise erfolgen. Die Pflegeperson hat die Möglichkeit für die Zeit der Freistellung ein zinsloses Darlehen zu beantragen. In der Regel müssen Sie eine Ankündigungsfrist von mindestens zehn Tagen im Voraus gegenüber der Arbeitgeberin einhalten. Der Rechtsanspruch auf die Pflegezeit gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten.

Familienpflegezeit – Bis zu 24 Monaten Auszeit

Bei längerer Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen haben Sie die Möglichkeit der Stundenreduzierung über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Die wöchentliche Arbeitszeit kann dabei auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert werden. Das Gehalt wird in dieser Zeit nur halb so viel reduziert wie die Stundenzahl. Nach Rückkehr zur alten Arbeitszeit wird bis zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses weiterhin das reduzierte Gehalt gezahlt. Auch für die Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Die Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber beträgt acht Wochen. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistung, wenn in Ihrem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigte arbeiten.

Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.

Für alle drei gesetzlichen Regelungen besteht von dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit ein besonderer Kündigungsschutz für die Pflegenden.

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