Frau und Beruf

Partnerlogo Ministerium für Gesundheit
Partnerlogo Netzwerk W
Partnerlogo Stadt Herne

JobCenter

Unterstützend: Jobcenter

Nutzen Sie Ihre Chancen! Das gilt auch, wenn Sie längere Zeit nicht gearbeitet haben und daher auf das Arbeitslosengeld II angewiesen sind – also „unter Hartz IV fallen“. Angst und Vorurteile lähmen und sind daher keine guten Berater in schwierigen Situationen. Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe. Das regelt das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Sozialhilfe oder Sozialgeld erhalten grundsätzlich nur noch Menschen, die nicht erwerbsfähig sind – also Menschen, die z. B. körperlich nicht in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Die Sozialhilfe wird vom Fachbereich Soziales der Kommune, umgangssprachlich Sozialamt, ausgezahlt. Für das Sozialgeld hingegen ist das Jobcenter zuständig. Sozialgeld erhalten Menschen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit ALG II-Bezieherinnen oder –Beziehern leben, also etwa mit Kindern.

Verlieren Sie Ihre Arbeit, so bekommen Sie normalerweise zunächst das „reguläre“ Arbeitslosengeld (ALG I), sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Wer unter 55 Jahre alt ist, erhält maximal zwölf Monate ALG I; an über 55-Jährige wird das ALG I maximal 18 Monate bezahlt. In manchen Fällen reicht das ALG I aber nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Oder aber Sie verfügen nach Ende der Bewilligung des ALG I nicht über ausreichendes Einkommen, um sich zu finanzieren. Dann sollten Sie beim zuständigen Jobcenter prüfen lassen, ob Sie einen Anspruch auf ALG II haben.

Die Jobcenter sollen Ihre Eigenverantwortlichkeit stärken, um Ihnen den (Wieder-) Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Solange das nicht gelingt, zahlen sie das ALG II aus, um Ihre Existenz zu sichern.

Ein Arbeitsangebot oder das Angebot einer Integrationsmaßnahme dürfen Sie nur ablehnen, wenn Sie einen wichtigen Grund haben – bspw. die Erziehung von kleinen Kindern oder die Pflege von Angehörigen. Ansonsten drohen Sanktionen. Das bedeutet, dass das Jobcenter Ihr ALG II für drei Monate um zehn bis 30 % kürzen kann. Mehrere Sanktionen im gleichen Zeitraum werden zusammengezählt.

Das SGB II verpflichtet Sie, alles zu unternehmen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. Zumutbar ist in diesem Zusammenhang jede Tätigkeit, zu der Sie körperlich und seelisch in der Lage sind. Ihre Qualifikation spielt in diesem Fall keine Rolle. Auch vermeintlich lange Fahrzeiten und oder eine niedrige Bezahlung müssen in Kauf genommen werden. So müssen Sie auch z. B. einen Mini-Job antreten. Doch letztlich lautet das Motto der Reformen: „Nicht nur fordern, sondern auch fördern“.

Also: Fordern Sie, dass Sie gefördert werden!

Vieles beim Arbeitslosengeld II ist anders als beim Arbeitslosengeld I. Manche Begriffe – wie Bedarfsgemeinschaft oder Eingliederungsvereinbarung – tauchen hier zum ersten Mal auf. Was verbirgt sich dahinter?

Kontakte zu diesem Thema

Die Hartz-IV-Reform 2005 führten die ehemaligen Leistungen der Sozialämter und der Agenturen für Arbeit zusammen. Die Grundgesetzänderung 2010 stellte diese Zusammenarbeit der Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit auf ein neues Fundament. Zum Jahreswechsel 2010/2011 wurden die Jobcenter gegründet, die nun diese Leistungen an einem Ort aus einer Hand anbieten.

In der Praxis kommt es bei der Zusammenarbeit von Mitarbeiterinnen und Kundinnen immer mal wieder zu verschiedenen Sichtweisen über den weiteren Weg. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern haben sich in der vergangenen Zeit sehr engagiert und sind trotzdem täglich Aggressionen von frustrierten Kundinnen und Kunden ausgesetzt. Lassen Sie Ihren Ärger nicht an den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus, sondern versuchen Sie freundlich und sachlich, Ihr Anliegen zur Sprache zu bringen, um für sich das Optimale zu erreichen.

Falls Sie sich trotzdem schlecht behandelt fühlen, sollten Sie vor einer Beschwerde nicht zurückschrecken. Die Beauftragten für das Kundenreaktionsmanagement in den Jobcentern helfen Ihnen, die Situation zu klären. Ansprechpartner finden Sie darüber hinaus auch bei den Beauftragten für Chancengleichheit in den Jobcentern, den Gleichstellungsstellen der Städte sowie den Arbeitsloseninitiativen.

Kontakte zu diesem Thema

Arbeitslosengeld II erhalten alle Personen zwischen 15 und der jeweiligen Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie täglich mindestens drei Stunden arbeiten können. Und hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um sich selbst und Ihre Angehörigen zu versorgen.

Nach dem Gesetz gelten Sie im Umkehrschluss als nicht hilfebedürftig, wenn Sie über Vermögen verfügen, das über die im SGB II genannten Freigrenzen hinausgeht. Denn letztlich handelt es sich bei ALG II um eine Grundsicherung, die Ihnen erst dann zusteht, wenn Sie über keinerlei Vermögen mehr im Sinne des Gesetzes verfügen. Dazu zählen zum einen Bargeld, Geld auf Konten und Sparbüchern, Bausparverträge und Aktien. Zum anderen fallen auch Immobilien, kostbare Gemälde oder wertvoller Schmuck sowie im Prinzip auch private Lebens- und Rentenversicherungen unter diese Regel. Manchmal wird auch ein Auto angerechnet, wenn es als „nicht angemessen“ eingestuft wird.

Grundsätzlich gilt für Alleinerziehende dasselbe wie für alle anderen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das SGB II berücksichtigt jedoch, dass die Erziehung eines Kindes leiden kann, wenn die oder der Alleinerziehende parallel arbeitet. Das gilt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Danach ist die Kindererziehung durch eine Berufstätigkeit nicht mehr beeinträchtigt, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Die Jobcenter und die Kommunen unterstützen Sie bei der Suche nach einer passenden Betreuung.

Bedenken Sie insgesamt die Vorteile, die Sie langfristig durch eine möglichst frühe Rückkehr ins Berufsleben haben, und fordern Sie die Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuung ein.

Kontakte zu diesem Thema

Die Chancengleichheit wird im § 1 SGB II ausdrücklich festgeschrieben. Dort heißt es:

„Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass (…)
  • geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegen gewirkt wird,
  • die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden.“

Berufen Sie sich auf diesen Paragraphen, wenn Sie im Beratungsgespräch die Eingliederungsvereinbarung erarbeiten oder eine Qualifizierung beantragen.

Übrigens: In allen Jobcentern stehen eigene Beauftragte für Chancengleichheit für diesen Grundsatz ein. Fragen Sie nach speziellen Maßnahmen für (Allein)Erziehende in Ihrem Jobcenter. Darüber hinaus können Sie sich auch an die Gleichstellungsstellen in Ihrer Kommune wenden. Kontakte zu diesem Thema

Das SGB II geht bei der Bemessung des ALG II nicht von Einzelpersonen, sondern von Bedarfsgemeinschaften aus. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel aus allen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Das können z. B. Ihre Kinder sein und/oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner. Grundsätzlich wird jedes Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft angerechnet, wenn Sie ALG II beantragen. So kann es dazu kommen, dass ein neuer Lebenspartner, mit dem Sie nicht verheiratet sind, für den Lebensunterhalt von Ihnen und den Kinder aufkommen muss – auch wenn es nicht seine eigenen Kinder sind und er zudem eigenen Kindern Unterhalt zahlt.

Ausschlaggebend ist dabei, dass Ihre Gemeinschaft „eheähnlich“ ist. Das beinhaltet, dass sie auf Dauer angelegt ist. Die Partner müssen so stark miteinander verbunden sein, dass man von ihnen erwarten kann, sich gegenseitig in Notsituationen zu unterstützen. Die Beziehung geht also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (bspw. eine Wohngemeinschaft) hinaus.

Liegt keine eheähnliche Gemeinschaft vor, besteht auch keine Bedarfsgemeinschaft. Die gesetzliche Definition einer eheähnlichen Gemeinschaft lässt einen gewissen Interpretationsspielraum zu, weshalb sie immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist.

Nur wenn Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreichen, um die Existenz zu sichern, besteht Anspruch auf ALG II. Für die Bedarfsgemeinschaft wird eine bevollmächtigte Person benannt, die Leistungen beantragen und entgegennehmen darf. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auch entsprechend bevollmächtigt ist.

Wenn Sie sich von Ihrem Partner trennen oder scheiden lassen wollen, sollten Sie darauf achten, dass Sie sich als Bevollmächtigte Ihrer Bedarfsgemeinschaft anerkennen lassen (einschließlich der Kinder). Sind Sie aufgrund einer Notlage aus Ihrer Wohnung geflüchtet und haben noch kein eigenes Konto, benötigen jedoch sofortige Hilfe, sprechen Sie mit Ihrem Jobcenter über eine alternative Auszahlungsform (z. B.: Barauszahlung).

Auch wenn Sie in einem Frauenhaus untergekommen sind oder das Gewaltschutzgesetz genutzt haben und mehr Zeit benötigen, um die nötigen Unterlagen zur Antragstellung zusammenzustellen, sprechen Sie Ihr Jobcenter an. Im Falle einer akuten Notlage sollten Sie um unverzügliche Leistung bitten.

Frauen, die von Gewalt betroffen sind, erscheint oft eine Vermittlung in Arbeit zeitweise nicht möglich. Auch diesen Punkt sollten Sie dann in einem Gespräch mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner klären.

Häufig wird kritisiert, dass Frauen durch die Bedarfsgemeinschaften ihr Recht auf eine eigenständige Existenzsicherung verloren haben: Wenn Sie kein ALG II bekommen – weil der Partner „zu viel“ verdient – werden auch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Ein weiterer Stolperstein: Der Zugang zu Qualifizierung und anderen Fördermaßnahmen wird als Nicht-Leistungsempfängerin schwieriger. Jobcenter sind nur für Leistungsempfänger zuständig. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Agentur für Arbeit, die sich auch um Nichtleistungsempfänger kümmern.

Kontakte zu diesem Thema

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ermittelt sich nach sogenannten Regelleistungen, die für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gelten. Diese Leistungen sind für Erwachsene je nach Lebenssituation unterschiedlich hoch und für Kinder nach ihrem Alter gestaffelt. Alleinerziehende erhalten neben der Regelleistung einen Mehrbedarf, der abhängig von Alter und Anzahl der Kinder ist.

Auch finanzielle Unterstützung für Kinderbetreuung ist möglich. Hinzu kommen „angemessene Kosten für Miete und Heizung“. Diese Zuschüsse sind regional unterschiedlich.

Die Kosten für einen Umzug können dann übernommen werden, wenn das Jobcenter vorher zugestimmt hat. Zudem kann es in besonderen Lebenssituationen, z. B. während einer Schwangerschaft, Zuschläge geben. Außerdem werden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gezahlt.

Wer ALG II bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wenn Sie verheiratet sind, hat allerdings die Familienversicherung – soweit sie besteht – Vorrang vor der gesetzlichen Krankenversicherung über das Jobcenter.

Wenn Sie keinen Anspruch auf ALG II haben, jedoch wenig Geld verdienen, dass Sie zwar sich, aber nicht auch Ihr Kind/Ihre Kinder finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Familienkasse einen Kinderzuschlag zu beantragen. Die Höhe des Kinderzuschlages orientiert sich am Einkommen und kann sich bis auf 140 Euro pro Kind belaufen.

Kontakte zu diesem Thema

Jeder ALG II-Empfängerin, jedem ALG II-Empfänger wird eine persönliche Ansprechpartnerin bzw. eine Ansprechpartnerin (paP) zugeteilt. Diese Person legt gemeinsam mit Ihnen die Schritte fest, die auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme zu gehen sind. Ausgangspunkt ist dabei Ihre persönliche Situation. Die einzelnen Punkte stehen dann in der Eingliederungsvereinbarung. Die Idee ist, dass Ihre speziellen Probleme und Wünsche im Mittelpunkt stehen. So soll Ihnen eine passgenaue Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Steht dem aber eine Mehrzahl von Hindernissen im Weg, kann das Fallmanagement helfen. Im Gespräch mit der Fallmanagerin oder dem Fallmanager erarbeiten Sie ein individuelles Profil. In diesem steht, welche persönlichen Eigenschaften, Gewohnheiten und Schwierigkeiten Ihre Suche nach einem Arbeitsplatz beeinflussen und wie diese Stolpersteine zu überwinden sind. Sie haben also zwei Ansprechpersonen. Beide wollen mit Ihnen gemeinsam eine Eingliederungsvereinbarung erarbeiten, die Sie zurück ins Erwerbsleben führt.

Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten für alle Beteiligten, also sowohl für Sie als Hilfebedürftige als auch für das Jobcenter. Die Eingliederungsvereinbarung sollte spätestens alle sechs Monate erneut abgeschlossen werden, um Fortschritte und Veränderungen zu berücksichtigen. Bei aktuellen Anlässen kann dies aber auch häufiger geschehen. Grundsätzlich geht die Eingliederungsvereinbarung die Probleme ganzheitlich an, was bspw. auch die Behandlung von Sucht-, Schulden- oder psychosozialen Problemen einbezieht. Auch wird Ihre Fallmanagerin oder Ihr Fallmanager Sie unterstützen und Ihnen bspw. bei der Suche nach einer Kinderbetreuung zur Seite stehen.

Eventuell schlägt die Ansprechperson in Ihrem Gespräch auch die Vermittlung in einen Minijob vor. Dies kann ein erster Schritt zurück in den Arbeitsmarkt sein. Es ist auf jeden Fall wichtig, dass Sie sich eigene Gedanken über Ihre beruflichen Perspektiven machen und Ihre Vorstellungen einbringen. Suchen Sie selbst nach geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen.

Klären Sie, ob eine Umschulung infrage kommt. Bieten Sie Arbeitgebern eine sogenannte „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“ (MAG) an, in der Sie mit Ihrem Engagement überzeugen können.

Besprechen Sie mit Ihrem Jobcenter, mit welchen weiteren Eingliederungsleistungen Ihre Arbeitsaufnahme forciert werden kann. Wichtig ist, dass Sie sich immer durch Rücksprache absichern. Das verhindert auch, dass Sie auf dem Arbeitsmarkt ausgenutzt werden oder sich mit einer nicht abgesicherten Selbstständigkeit verschulden.

Kontakte zu diesem Thema

In der Eingliederungsvereinbarung kann das Jobcenter Sie auch verpflichten, einen Minijob anzunehmen – selbst dann, wenn dieser nicht Ihren Qualifikationen entspricht. Denn Sie sind letztlich verpflichtet, alles zu tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern. Das Einkommen aus Ihrem Minijob dürfen Sie behalten, jedoch wird der Verdienst anteilig auf das ALG II angerechnet, da sich dadurch Ihre Hilfebedürftigkeit verringert.

Der Minijob hat gegenüber einer regulären Arbeitsstelle große Nachteile – vor allem auch im Hinblick auf Ihre Altersversorgung. Versuchen Sie daher im Gespräch mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner, langfristige Berufsperspektiven zu entwickeln. Ein unbezahltes Praktikum oder eine Qualifizierung kann für Sie unter Umständen persönlich bessere Perspektiven schaffen als ein Minijob. Doch kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Manchmal kann ein Minijob eine Brücke in eine reguläre Beschäftigung bauen. Auf jeden Fall ist es erfolgversprechender, wenn Sie sich als Berufstätige bewerben als aus der Arbeitslosigkeit heraus – und sei es mit einem Minijob.

Entscheidend ist es, dass Sie Ihre Zukunft selbst in die Hand nehmen. Je aktiver Sie sind, desto größer ist die Chance, dass Sie nicht gewünschte Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung vermeiden können.

Auch Minijobs und Trainingsmaßnahmen dürfen Sie nicht ohne wichtigen Grund ablehnen, da Sie sonst mit finanziellen Sanktionen rechnen müssen.

Kontakte zu diesem Thema

Einen Rechtsanspruch auf eine Qualifizierungsmaßnahme, also auf die Ausgabe eines sogenannten Bildungsgutscheins, haben Sie nicht. Trotzdem:

Weiterbildung zahlt sich in vielen Fällen langfristig aus. Sie ist das bessere Sprungbrett für eine berufliche Perspektive als eine kurzfristige und vielleicht unqualifizierte Tätigkeit in einem Minijob.

Häufiger als mehrmonatige Qualifizierungsmaßnahmen oder gar Umschulungen werden so genannte „Trainingsmaßnahmen“ von wenigen Wochen zu allgemeinen Themen initiiert, z. B. Bewerbungs- oder EDV-Trainings.

Kontakte zu diesem Thema

Die Jobcenter haben eigene Beschwerdestellen, Kundenreaktionsmanagement (KRM) genannt. Wenden Sie sich an die Beauftragten für das Kundenreaktionsmanagement, wenn Sie sich nicht korrekt oder ungerecht behandelt fühlen oder wenn Ihre persönliche Ansprechperson nicht auf Ihre Anliegen eingeht. In vielen Fällen hilft man Ihnen dort sofort.

Haben Sie den Verdacht, dass Ihre Bescheide fehlerhaft sind, legen Sie dagegen Widerspruch ein. Das können Sie formlos machen, aber am besten schriftlich. Auch können Sie, ebenfalls formlos, einen Überprüfungsantrag Ihrer Leistungsbescheide stellen.

Kontakte zu diesem Thema

Kein Kind soll aufgrund seiner Herkunft benachteiligt sein: Das Bildungs- und Teilhabepaket hat der Bund für einkommensschwache Familien mit Kindern entwickelt.

Kontakte zu diesem Thema

Gefördert werden hilfebedürftige Kinder und Jugendliche zwischen 0 und 25 Jahren, die keine Ausbildungsvergütung bekommen. Eine Ausnahme stellen die Angebote für Kultur, Sport und Freizeit dar – hier werden Kinder und Jugendliche zwischen 0 und 18 Jahren unterstützt.

Bitte beachten Sie, dass die Tabelle nur einen groben Überblick über mögliche Leistungen bietet, Abweichungen sind von Institution zu Institution möglich. Fragen Sie in Ihrem Jobcenter nach, um genaue Informationen zu erhalten.

Kontakte zu diesem Thema

Plant der Kindergarten einen Besuch im Zoo? Oder organisiert die Lehrerin oder der Lehrer Ihres Kindes eine Wanderung oder einen Schulausflug ins Museum? Egal ob die Fahrt einen Tag oder mehrere Tage andauert –die Kosten werden übernommen.

Kontakte zu diesem Thema

Kennen Sie das Problem, dass Sie zum Schuljahresbeginn viel Geld für Materialien rund um die Schule ausgeben müssen? Das muss nicht sein: Sie können 100 Euro im Jahr z. B. für Stifte, Tintenpatronen, Hefte, Wasserfarben, für einen Taschenrechner oder einen Schulranzen erhalten. 70 Euro werden im ersten, 30 Euro im zweiten Halbjahr bezahlt.

Kontakte zu diesem Thema

Ihr Kind hat einen längeren Schulweg und muss notwendig mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Schule fahren? Wenn nicht bspw. das Land oder die Kommune Ihren Aufwand erstattet, können Kosten, die nicht gedeckt sind, in bestimmten Fällen übernommen werden.

Kontakte zu diesem Thema

Gibt es in Ihrer Schule, im Hort oder im Kindergarten ein warmes Mittagessen? Ihr Kind kann mitessen. Sie müssen nur einen Euro pro Kind und Tag dazu bezahlen. Die restlichen Kosten werden übernommen.

Kontakte zu diesem Thema

Möchten Sie mit Ihrem Baby zum Schwimmkurs, PEKiPoder zur Babymassage? Möchte Ihre Tochter oder Ihr Sohn im Sportverein Fußball spielen, in der Musikschule ein Instrument lernen oder beim Kinderferienprogramm dabei sein? 10 Euro monatlich werden Ihrem Kind erstattet.

Kontakte zu diesem Thema

Haben Sie Sorge, dass Ihr Kind den Übergang in die nächste Klassenstufe nicht schafft? Unterstützt werden Nachhilfekurse, Hausaufgabenbetreuung oder auch einzelne Förderstunden, wenn die Schule die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigt und keine eigenen Angebote zur Verfügung stellt.

Kontakte zu diesem Thema

Wer Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner sind, hängt davon ab, welche staatliche Unterstützung Ihre Familie bzw. Ihr Kind bereits erhalten. Zögern Sie nicht, die zuständigen Einrichtungen anzusprechen. Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den Unterstützungsangeboten und die notwendigen Antragsformulare. Viele Stellen bieten individuelle Beratung an, um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern.

Erhalten Sie für sich und für Ihre Kinder Leistungen nach dem (SGB II), also Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?

Erhalten Ihre Kinder Sozialhilfe? Erhalten Sie für Ihre Kinder zusätzlich zum Kindergeld monatlich den Kinderzuschlag? Bekommen Sie Wohngeld, also einen monatlichen Zuschuss zu Ihrer Miete? Werden Ihre Kinder mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gefördert?

Kontakte zu diesem Thema