
Arbeitszeitmodelle
Vielfältig: Arbeitszeitmodelle
Die Entscheidung, wie viele Stunden Sie wöchentlich arbeiten möchten und wie Sie Ihre Arbeit gestalten, hängt von mehreren Faktoren ab:
- von dem Einkommen, das Sie erwirtschaften wollen oder müssen (dabei sollten Sie nicht nur an Ihre momentane Situation denken, sondern auch an Ihre Altersvorsorge)
- von der Zeit, die Sie aufgrund Ihrer familiären Situation aufbringen können oder wollen
- und vom Angebot auf dem Arbeitsmarkt.
Bessere Chancen im Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten bzw. Ihrer Vorgesetzten haben Sie daher, wenn Sie sich vorher Gedanken über Ihr Arbeitszeitkonzept machen. Bei Arbeitszeitmodellen heißt es jedoch inzwischen: Nichts ist unmöglich, wenn Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber mitspielt.
Arbeitszeitmodelle im Überblick
Eine Vollzeitstelle umfasst im Regelfall eine Arbeitszeit von etwa 38 bis 41 Stunden in der Woche. Das bedeutet: Täglich arbeiten.
Teilzeit ist ein Sammelbegriff für alle möglichen Arbeitszeitmodelle, bei denen die oder der Beschäftigte Stunden reduziert hat. Grundsätzlich stehen einer Teilzeitkraft oder einer geringfügig Beschäftigten laut Arbeitsrecht anteilig die gleichen Leistungen zu wie einer Vollzeitkraft. Das betrifft z. B. das Recht auf Urlaub oder Weiterbildung.
Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer darauf bestehen, ihre Arbeitszeit zu verringern, sofern sie länger als sechs Monate einem Betrieb mit mehr als 15 Angestellten angehören (Auszubildende nicht mitgezählt). Das gilt auch für ruhende Beschäftigungsverhältnisse, so auch gegen Ende der Elternzeit. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann jedoch nicht alleine bestimmen, wie ihr oder sein Teilzeitmodell konkret aussieht.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe gegen die Arbeitszeitverkürzung sprechen.
Die flexible Arbeitszeit berücksichtigt im Idealfall die zeitlichen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso wie die des Betriebes. Die Unternehmen können so die Betriebszeiten ausweiten und auf Arbeitsspitzen besser reagieren. Außerdem ist erwiesen, dass die Beschäftigten motivierter und damit produktiver sind, wenn ihre zeitlichen Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Statt jeden Tag einige Stunden zu arbeiten, ist es auch möglich, an zwei oder drei Tagen in der Woche mit voller Stundenzahl dabei zu sein. Diese Form der Teilzeit können manche Unternehmen besser auf die Betriebsabläufe abstimmen. Auch den Wünschen der Berufstätigen kommt sie oft sehr entgegen, z. B. bei längeren Anfahrtswegen.
Bei einem Zeitkonto werden die geleisteten Arbeitsstunden gesammelt, so dass man am Zeitsaldo stets erkennt, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Plus oder im Minus steht. In der Regel ist eine Höchstgrenze festgelegt. Bei einem Zeitguthaben, das über die Arbeitszeit, die vertraglich vereinbart wurde, hinausgeht, heißt es „abfeiern“, bei einem Minus nacharbeiten.
Möglich ist auch ein Jahresarbeitszeitkonto: Die Unternehmensleitung vereinbart mit den Beschäftigten, wie viele Stunden sie im Jahr insgesamt arbeiten müssen. Wann diese Stunden geleistet werden, wird individuell festgelegt. So ist eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 % der Regelarbeitszeit mit neun Monaten Arbeit und drei Monaten Freizeit denkbar. Das Gehalt läuft jedoch zwölf Monate durch. Bei einem Langzeitkonto sind auch Sabbaticals denkbar, also Auszeiten von mehreren Monaten oder mehr.
Bei gleitenden Arbeitszeiten können die Beschäftigten Beginn und Ende der Arbeitszeit innerhalb vorgegebener Grenzen frei bestimmen. Oft gibt es Kernarbeitszeiten, zu denen Anwesenheitspflicht ist. Meistens kommt eine „Stechuhr“ zum Einsatz.
Beim Job-Sharing teilen sich zwei Angestellte eine Stelle. Die Arbeitszeiten und Zuständigkeiten regelt entweder der Vertrag, oder die beiden Beschäftigten sprechen sich auf kurzem Weg untereinander ab.
Arbeit auf Abruf bedeutet: Das Unternehmen setzt Sie je nach Arbeitsaufkommen ein. Der Betrieb bestimmt also – oft kurzfristig –, wann Sie arbeiten sollen. Er muss dafür jedoch eine „Abruffrist“ von mindestens vier Tagen einhalten. Lediglich die Verteilung der Arbeitszeiten ist flexibel, die Dauer muss vertraglich festgelegt sein.
Telearbeit ist eine EDV-gestützte Arbeitsform, die immer mehr an Bedeutung gewinnt. Dabei ist Ihr Arbeitsort ganz oder teilweise vom Unternehmen abgekoppelt. So kann in Ihrer Wohnung ein Computerarbeitsplatz eingerichtet werden (Homeoffice), von dem aus sie per Datenübertragung mit den Rechnern im Unternehmen kommunizieren.
Telearbeitsplätze werden Sie kaum in den Stellenausschreibungen finden: Meistens wandeln die Verantwortlichen vorhandene Arbeitsplätze in Telearbeitsplätze um – oft für höher qualifizierte Angestellte. Vorteile: Sie sind flexibler, und die Anfahrtszeiten fallen weg. Nachteile: Sie sind weniger an den Betrieb angebunden und können sich schlechter mit Kolleginnen und Kollegen austauschen (auch der berühmte „Flurfunk“ entfällt). Außerdem ist es ein Irrglaube, dass Sie zuhause parallel arbeiten und ihre Kinder betreuen können – auch hier ist eine Kinderbetreuung unentbehrlich.
Minijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, die nicht sozialversicherungspflichtig sind. Das Einkommen darf höchstens 450 Euro im Monat betragen. Die Wochenarbeitszeit ist inzwischen nicht mehr auf eine bestimmte Stundenzahl begrenzt.
Wenn Sie einen Minijob annehmen, besteht für Sie eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (nicht für Rentnerinnen). Sie erwerben dadurch Ansprüche u.a. auf Rente wegen Erwerbsminderung, auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, auf staatliche Förderung der Riester-Rente. Evtl. können Sie sogar früher in Rente gehen. 2013 beträgt der Rentenversicherungsbeitrag 13,7% des Arbeitsentgelts, ihr Arbeitgeber zahlt 5%. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist auf Antrag möglich.
Für schon bestehende Minijobs bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Der Minijob ist sozialversicherungsfrei, aber Sie können eine Erklärung abgeben, um den Rentenbeitrag des Arbeitgebers (5%) mit ihrem Eigenanteil (13,7%) aufzustocken. Nähere Infos erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Besser als gar nichts?
Kurzfristig betrachtet, erscheint ein Minijob vor allem Ehefrauen aufgrund des Ehegattensplittings und der kostenfreien Mitversicherung in der Krankenversicherung des Ehepartners vorteilhaft. Langfristig erweist sich der Minijob jedoch oft als eine „Falle“. Der Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit kann sich schwierig gestalten. Minijobs fördern die Altersarmut von Frauen und schaffen keine sichere Existenz, auf die Sie aber bspw. nach einer Scheidung dringend angewiesen sind.